Datenschutz und AGB

Datenschutzhinweise für Auftraggeber der Schneider-SET GmbH


Um den von Ihnen erteilten Auftrag erfüllen zu können, verarbeiten wir die von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten (z. B. Kontaktdaten, E-Mail-Adressen und Telefonnummern) gemäß den Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung. Im Falle einer andauernden Geschäftsbeziehung löschen wir uns übergebene personenbezogene Daten nicht, es sei denn, es handelt sich in seltenen Einzelfällen um besonders sensible Daten. Im Übrigen werden Ihre Daten nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses nach dem Grundsatz der Datensparsamkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten verpflichten uns zu einer längeren Speicherung der Daten. 

Unsere Kontaktdaten können Sie dem Impressum entnehmen. 

Wir geben Ihre personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht weiter und verarbeiten Ihre Daten ausschließlich innerhalb der EU (Schneider SET GmbH und Schneider-SET GmbH, Zweigniederlassung Österreich). Soweit ein Gutachtenauftrag eine Weitergabe der von Ihnen zur Verfügung gestellten Daten an eine Stelle außerhalb der EU erfordert, erfüllen wir die Anforderungen der DSGVO an einen „Datenexport“, in dem wir mit dem Empfänger der Daten sogenannte „Standardvertragsklauseln“ abschließen (siehe hierzu ec.europa.eu/info/law/law-topic/data-protection/international-dimension-data-protection/standard-contractual-clauses-scc_en)

Sie können jederzeit Auskunft über die bei uns gespeicherten Daten erhalten. Zudem verfügen Sie über Rechte auf Berichtigung falscher Daten, Löschung von Daten und auf Einschränkung der Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. 

Bei Fragen oder Anmerkungen zu Ihren Daten oder zur Ausübung Ihrer Rechte sprechen Sie bitte unseren Datenschutzbeauftragten Herrn Jonas Schütz js@schneider-set.de an. 

Es steht Ihnen jederzeit ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu. Für die Schneider-SET GmbH zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde: Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf, poststelle@ldi.nrw.de, Telefon: 0211 / 384 24-0, Telefax: 0211 / 384 24-10). 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Schneider-SET GmbH


§ 1 Geltung 

Die Rechtsbeziehungen der Schneider-SET GmbH zu seinem ausschließlich kaufmännischen Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schneider-SET GmbH („Vertragsbedingungen“). Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie die Schneider-SET GmbH ausdrücklich und schriftlich anerkennt. 

§ 2 Auftrag 

Gegenstand des Auftrags ist die gutachterliche Tätigkeit (Ermittlung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungswerten, Ableitung von Schlussfolgerungen und tatsächliche Bewertung und Beurteilung eines Geschehens oder Zustands). Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden. 

§ 3 Durchführung des Auftrags 

1. Grundlage 

Der Auftrag ist entsprechend den für einen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen. Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nicht gewährleisten. 

2. Auswahl der Gutachter und Hinzuziehung Dritter 

Der Schneider-SET GmbH obliegt bezüglich der Auswahl des/der bearbeitenden Sachverständigen ein freies Auswahlermessen. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch darauf, dass sein Auftrag von einem bestimmten Gutachter ausgeführt wird. 

Die Schneider-SET GmbH kann bei der Vorbereitung des Gutachtens/Berichts nach eigenem Ermessen eigene Hilfskräfte und andere Erfüllungsgehilfen einbinden. 
 

Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch die Schneider-SET GmbH mit Zustimmung des Auftraggebers in dessen Namen und auf dessen Rechnung. 

3. Auslösung üblicher Kosten 

Im Übrigen ist die Schneider-SET GmbH berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen üblichen Untersuchungen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos anzufertigen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. 

4. Aufbewahrung von Gutachten und Unterlagen 

Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat die Schneider-SET GmbH die ihr vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrags überlassenen Unterlagen auf Aufforderung wieder zurückzugeben. Die Schneider-SET GmbH ist berechtigt, Kopien des Gutachtens und der Arbeitsunterlagen im zeitlichen Rahmen der gesetzlichen und steuerlichen Aufbewahrungspflichten elektronisch oder in Kopie zu archivieren. 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers 

Der Auftraggeber darf der Schneider-SET GmbH und dem eingesetzten Sachverständigen keine Weisungen erteilen, welche die tatsächlichen Feststellungen, fachlichen Schlussfolgerungen, Bewertungen oder das Ergebnis des Gutachtens/Berichts beeinflussen können. 

Der Auftraggeber hat der Schneider-SET GmbH den Zugang zum Gutachtenobjekt zu ermöglichen. 

Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass der Schneider-SET GmbH alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z. B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Die Schneider-SET GmbH ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstellung des Gutachtens/Berichts von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen. 

Die Schneider-SET GmbH wird vom Auftraggeber ermächtigt und bevollmächtigt, bei dritten Personen die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anfrage ist ihr vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen. 

§ 5 Urheberschutz 

Die Schneider-SET GmbH behält an den von ihr erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht. 

Der Auftraggeber darf das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. 

Eine darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere die Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder -kürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung die Schneider-SET GmbH gestattet. 

Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung der Schneider-SET. Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszweckes gestattet. Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse dürfen zu Zwecken der Werbung durch den Auftraggeber nur mit Zustimmung des Sachverständigen und mit seiner Billigung des Wortlauts der Werbung verwendet werden. 

§ 6 Honorar 

Die Schneider-SET GmbH hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Diese richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen zwischen ihr und dem Auftraggeber. Die Vergütungsvereinbarungen gelten für spätere Tätigkeiten (z. B. Erörterung des Gutachtens, Bewertung von Gegengutachten etc.) entsprechend. 

Bei einer Vernehmung als (sachverständiger) Zeuge anlässlich eines Gutachtenauftrags zahlt der Aufraggeber ein Zeithonorar entsprechend der ursprünglichen Honorarvereinbarung unter Anrechnung einer etwaigen Kostenerstattung. 

§ 7 Abnahme, Fälligkeit und Zahlungsverzug 

Soweit nicht anders vereinbart, wird das vereinbarte Honorar mit Zugang der Rechnung beim Auftraggeber fällig. Zahlungen haben bis zwei Wochen nach Zugang der Rechnung zu erfolgen. Teilergebnisse, Einzelberichte oder gesondert versandte Teilgutachten sind jeweils einzeln abnahmefähig und vom Auftraggeber abzunehmen. Die Übermittlung eines Gutachtens, Berichts oder eines Teilergebnisses gilt als Abnahme, wenn dieses nicht unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen reklamiert wird. 

Schneider-SET GmbH ist berechtigt, nach eigenem Ermessen angemessene Vorschuss- und Abschlagsrechnungen zu stellen und fällige Rechnungsbeträge gegen etwaige Vorschüsse zu verrechnen. 

Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann die Schneider-SET GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

§ 8 Kündigung 

Auftraggeber und die Schneider-SET GmbH können den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. 

Wichtige Gründe, welche die Schneider-SET GmbH zur Kündigung berechtigen, sind insbesondere Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers, Versuch unzulässiger Einwirkung des Auftraggebers auf den Sachverständigen, die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann, Verzug mit fälligen Zahlungen trotz Fristsetzung, Insolvenz des Auftraggebers und die Feststellung der Schneider-SET GmbH nach Auftragsannahme, dass mitgeteilte Sachverhalte und Annahmen, auf deren Basis der Auftrag angenommen wurde, unzutreffend sind. 

Schneider-SET GmbH ist ferner berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn die Auftragsdurchführung zu den vereinbarten Bedingungen unmöglich oder angesichts der vereinbarten Vergütung wirtschaftlich unangemessen ist. Die Auftragserfüllung gilt insbesondere dann als unmöglich, wenn zur Bewertung notwendige Tatsachen nicht in das angebotene und vereinbarte Fachgebiet der Schneider-SET GmbH fallen, eine Hinzuziehung Dritter im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers nicht möglich oder nicht gewünscht ist, Untersuchungsgestände nicht zugänglich sind oder eine Aufklärung zentraler Tatsachen nicht möglich ist. 

Wird der Vertrag aus einem Grund gekündigt, den die Schneider-SET GmbH zu vertreten hat, so steht ihr eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Teilleistungen insoweit zu, als diese für den Auftraggeber objektiv verwendbar sind. 

In allen anderen Fällen behält die Schneider-SET GmbH den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar; die Schneider-SET GmbH muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft ihrer Mitarbeiter erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 40 % des Honorars für die Schneider-SET GmbH noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart. 

§ 9 Mängelhaftung 

Ist das Gutachten mangelhaft, hat die Schneider-SET GmbH ein zweimaliges Nachbesserungsrecht. 

Offensichtliche Mängel müssen dem Sachverständigen gegenüber unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen in Textform angezeigt werden; anderenfalls erlöschen die aus solchen offensichtlichen Mängeln resultierenden verschuldensunabhängigen Mängelansprüche. 

Mängelansprüche verjähren binnen eines Jahres ab Abnahme des Gutachtens, Berichts oder Teilergebnisses. Ausgenommen sind Schadenersatzansprüche bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Schneider-SET GmbH, ihr gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, im Falle des arglistigen Verschweigens von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Gutachtens. 

§ 10 Haftung 

1. Versicherungsschutz 

Die Schneider-SET GmbH verfügt über Haftpflichtversicherungsschutz für die beauftragte Tätigkeit bis zu einer Deckungssumme in Höhe von € 2.000.000 für Sachschäden und € 5.000.000 für Vermögensschäden pro Jahr. Die Schneider-SET GmbH verpflichtet sich, Versicherungsschutz mit dieser Deckungshöhe für die Dauer der Auftragsausführung aufrecht zu erhalten. 

2. Haftungsbeschränkung 

a) Die Schneider-SET GmbH haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht für aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit des Sachverständigen, seines gesetzlichen Vertreters und seines Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen für etwaig verursachte Schäden und/oder Aufwendungen des Auftraggebers, soweit diese den von der Versicherung zu ersetzenden Teil der Schäden und Aufwendungen übersteigen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Auftraggeber daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten). 

b) Soweit bei einfacher Fahrlässigkeit des Sachverständigen, seines gesetzlichen Vertreters und seines Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen der Haftungsausschluss gemäß Ziffer § 10 Nr. 1 lit. a) nicht eingreift (insbesondere also im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung von Kardinalpflichten im Sinne von Ziffer § 10 Nr. 1 lit. a), ist eine etwaige Haftung der Schneider-SET GmbH für sämtliche den von der Versicherung zu ersetzenden Teil der Schäden und Aufwendungen übersteigenden Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsnatur, der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden und Aufwand (abzüglich des von der Versicherung zu ersetzenden Teils der Schäden und Aufwendungen) begrenzt. 

c) Unter Berücksichtigung aller Umstände des konkret vertragsgegenständlichen Auftrags gilt der vertragstypische vorhersehbare Schaden und Aufwand im Sinne von § 10 Nr. 1 lit. b) als der Höhe nach auf insgesamt höchstens € 5.000.000 beschränkt, wenn der Auftraggeber nicht bei Auftragserteilung etwas Abweichendes mitteilt (§ 254 Abs. 2 BGB). 

d) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 Nr. 1 lit. a) bis c) gelten nicht für etwaige Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus etwaig von der Auftragnehmerin übernommenen Garantien und für nicht abdingbare Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz. 

e) Soweit die Haftung der Schneider-SET GmbH nach den vorstehenden Regelungen dieses § 10 ausgeschlossen oder beschränkt ist oder wäre, gilt dasselbe entsprechend auch für die etwaige eigene Haftung der Organe, Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten, Subunternehmer, Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen der Schneider-SET GmbH aus demselben Haftungsgrund. 

3. Haftung gegenüber Dritten 

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, haftet die Schneider-SET GmbH nicht aus dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag gegenüber Dritten, die nicht selbst Vertragspartei sind. Demgemäß werden ohne ausdrückliche anderweitige Vereinbarung der Parteien keine Dritten in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogen. 

§ 11 Kommunikation 

Der Auftragnehmer wird darauf hingewiesen, dass die unverschlüsselte Kommunikation über das Internet (E-Mail, Messenger, Dateiaustausch) nicht sicher ist und Inhalte möglicherweise durch unbefugte Dritte zur Kenntnis genommen werden können. Soweit der Auftragnehmer die Einhaltung eines bestimmten Sicherheitsstandards wünscht, kann dies separat vereinbart werden. Ohne separate Vereinbarung kann die Schneider-Set GmbH per-E-Mail und auf sämtlichen durch den Auftraggeber ebenfalls verwendeten Kommunikationswegen Daten austauschen. 

§ 12 Schlussbestimmungen 

1. Sollte eine Vorschrift dieses Vertrages unwirksam sein oder durch die Rechtsprechung oder gesetzliche Regelung unwirksam werden, so hat dies nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Die nichtige Bestimmung ist durch eine Regelung zu er-setzen, die dem angestrebten Zweck am ehesten entspricht. 

2. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur geltend machen, wenn diese Zurückbehaltungsrechte oder Forderun-gen rechtskräftig festgestellt oder von der Schneider-SET GmbH schriftlich anerkannt sind. 

3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten ist der Sitz der Schneider-SET GmbH, soweit beide Vertragsparteien Kaufleute oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. 
 

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